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Was Sie beim Lageplan beachten sollten

Wer einen Bauantrag stellt, benötigt einen Lageplan. Der rechtliche Rahmen ergibt sich aus der Bauordnung. Dazu wird ein aktueller Auszug aus der betreffenden Liegenschaftskarte benötigt. In ihr sind das Baugrundstück sowie die benachbarten Liegenschaften enthalten. In den Unterlagen müssen der Name und die derzeitige Anschrift des Bauherrn verzeichnet werden. Um die Unterlagen genau zuordnen zu können, benötigt die Behörde das genaue Datum der Antragstellung.
Nachdem sich der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur wie beispielsweise vom Vermessungsbüro Seitz die Unterlagen vom Katasteramt besorgt hat, vermisst er das betreffende Grundstück. Das Gesetz schreibt meistens vor, dass der Plan aus einem zeichnerischen sowie einem schriftlichen Teil besteht.
Der schriftliche Plan bildet das Grundstück in einem Maßstab von 1:500 bis 1:1000 ab. Benötigen die Beamten eine andere Größenordnung, dann muss diese verwendet werden. Dazu zählt auch die Abstimmung mit den einschlägigen Unterlagen des Katasteramtes, die jeweils meistens beglaubigt werden müssen.
Der schriftliche Teil enthält eine ausführliche Beschreibung des Baugrundstücks. Den Baulasten kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Es handelt sich um Rechte und Pflichten, die ein früherer Eigentümer gewährt hat oder auf die er eingegangen ist. Sie wurden schriftlich festgehalten und binden bis zu ihrer Aufhebung jeden Käufer der betreffenden Immobilie sowie seinen Nachbarn. Die betreffenden Punkte sind im Grundbuch und Liegenschaftskataster aufgeführt.
Bei bestimmten Problemstellungen bietet sich ein amtlicher Lageplan an. Das ist der Fall, wenn das Liegenschaftskataster keine exakten Werte anbieten kann. Digitale Flurkarten reichen zwar bei Wohnhäusern aus, sind jedoch für intensiv genutzte Flächen zu ungenau. Deshalb müssen die Grenz- und Gebäudepunkte auf den Zentimeter genau bestimmt werden. An den betreffenden Stellen werden Grenzpunkte gesetzt. Diese dürfen nicht ohne behördliche Genehmigung durch den Anlieger entfernt oder umgesetzt werden. Eine Ausnahme ist die Bauarbeit. In diesem Fall wird die betreffende Koordinate in das Liegenschaftskataster aufgenommen. Sobald die Arbeiten abgeschlossen sind, muss die Markierung wieder an der ursprünglichen Stelle gesetzt werden. Sie ist auf für die Beurteilung der Baulasten aus dem Plan von großer Bedeutung.
Der amtliche Lageplan ist auf jeden Fall zwingend erforderlich, wenn es sich um ein ausgeschriebenes Baugebiet handelt, auf dem die Parzellierung noch nicht abgeschlossen worden ist. Ohne die Aufnahme in das Grundbuch gibt es sonst keine endgültigen Grundstücksgrenzen.
Ein wesentlicher Teil des schriftlichen Lageplans ist beispielsweise die Geschossflächenzahl. Mit ihr wird das Verhältnis bestimmt, das sich aus der gesamten Geschossfläche – ohne das Dach und den Keller – und den Quadratmetern des Grundstücks ergibt.
Im zeichnerischen Teil widmet sich der Vermessungsingenieur der geplanten Bebauung. Dazu zeichnet er sowohl das Grundstück, die Gebäudeeinheiten als auch die Nachbargrundstücke detailliert ein. Dazu gehören auch die Grenzabstände und Abstandsflächen. Um seine Darstellung jederzeit zu aktualisieren, müssen in zeitlichen Abständen Ortsvergleiche durchgeführt werden.